Haftpflichtrisiken - Informationen

Wer anderen einen Schaden zufügt, der muss diesen Schaden in unbegrenzter Höhe begleichen, dies ist in §833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Als Frachtführer hat man zusätzlich noch das Haftungsrisiko für die Fracht. Dies ist in §7a des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) gesetzlich vorgeschrieben. Der Abschluss von geeigneten Haftpflichtversicherungen ist daher enorm wichtig und sollte daher immer getätigt werden.

Betriebshaftpflichtversicherung

Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Schadens, welchen man Dritten zufügt. Nicht zu verwechseln ist dies etwa mit der Kfz-Haftpflicht oder der Frachtführerhaftpflicht. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Beim Abschluss einer solchen Police sollte man mindestens eine Deckungssumme von 3.000.000 Euro wählen. Damit die Versicherungsprämie nicht so hoch ausfällt, kann man eine Selbstbeteiligung in den Vertrag einbauen. Im Schadenfall muss man dann zwar eine Eigenbeteiligung tragen, ist aber immer noch gegen existenzzerstörende Schadenfälle abgesichert.

Ein jedes Unternehmen sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung haben. Dies schützt Sie und Ihre Mitarbeiter vor Schadenersatzforderungen, für Schäden welche Sie Dritten bei Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit zugefügt haben. Im Gegensatz zur Frachtführerhaftpflichtversicherung zahlt diese nicht die verursachten Schäden an den zu befördernden Gütern, sondern Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Diese können z.B durch Nutzung eines nicht zulassungspflichtigen Gabelstaplers entstehen, welcher nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Soweit Schäden durch dessen Nutzung entstehen, ist dies in der Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Auch Ihr Personal kann Dritten einen Schaden zufügen. Dies kann z.B passieren, wenn Ihr Personal in fremden Büros oder Produktionshallen unterwegs ist, und dort versehentlich Gegenstände beschädigt.



Soweit Sie von einem Dritten auf Schadenersatz verklagt werden, prüft die Betriebshaftpflichtversicherung, ob dieser gerechtfertigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wehrt die Betriebshaftpflichtversicherung diesen Schadenersatzanspruch ab.

Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt auch nur für Schäden auf, welche durch Art und Tätigkeit ihres versicherten Gewerbes entstehen können. Wenn Sie also im Versicherungsschein als Gewerbe Kurierdienst angegeben haben, so tritt die Versicherung nicht für Schäden ein, welche in einem weiteren Geschäftszweig entstanden sind. Wenn Sie also in einem Zweitgewerbe noch Webseiten erstellen, so sind Schäden die dadurch entstehen, nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung des Kurierdienstes versichert.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ersetzt in der Regel auch nur Schäden, welche durch Schadenersatzansprüche aufgrund einer gesetzlichen Grundlage entstanden sind. Falls Sie also auf vertraglicher Ebene für Sachen haften, für welche Sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht haften würden, so ist Vorsicht geboten. überprüfen Sie in einem solchen Fall Ihre Betriebshaftpflichtpolice, ob entsprechende Klauseln Bestandteil des Vertrages sind, oder ob diese eingeschlossen werden können.

Die Kosten einer Betriebshaftpflichtversicherung werden üblicherweise anhand des Umsatzes berechnet. Je höher der Umsatz Ihres Kurierdienstes oder Transportunternehmens, desto höher auch die Kosten für Ihre Versicherung.

Oft ist es auch möglich, die Privathaftpflicht des Geschäftsinhabers in die Betriebshaftpflichtversicherung mit einzubeziehen. Hier ist aber Vorsicht geboten, da die Zusatzbedingungen für die Privathaftpflicht oft schlechter sind, als die Bedingungen einer normalen Privathaftpflichtpolice.

Auf was ist beim Abschluss zu achten?

Wie schon erwähnt, sollte man auf eine ausreichende Höhe der Deckungssumme achten. In einer Betriebshaftpflichtversicherung für Kurierdienste sollte auch Deckung für Umweltschäden bestehen. Hier unterscheidet man die Umwelthaftpflichtversicherung (für Schäden welchen man Dritten zufügt) und die Umweltschadenversicherung (für Schäden welche man an der Flora / Fauna anrichtet).


Schadenfälle aus der Praxis

Einer Ihrer Mitarbeiter erhält den Auftrag Ware bei einem Architekten auszuliefern. Dies geschieht auch ohne Probleme. Als er dann nach erfolgter Auslieferung das Büro verlässt ist er unaufmerksam und bleibt an einem Schreibtisch hängen. In Folge dessen fällt der teure Spezialmonitor eines Architekten vom Schreibtisch. Der Zeitwert des Monitors beträgt 2.000 Euro. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt diesen Schaden.

Als Kurierunternehmer haben Sie sich ein Büro in einem Verwaltungsgebäude angemietet. Beim Rauchen einer Zigarette sind Sie unaufmerksam. In Folge dessen entsteht ein Brand, welchen Sie nicht mehr unter Kontrolle haben. Große Teile des Verwaltungsgebäudes werden zerstört. Auch hierfür haften Sie. Der Schaden wird mit 500.000 Euro beziffert. Dieser Schaden wird reguliert!

Ein fremder Spediteur ist auf Ihrem Hof und lässt Ware durch Ihren Mitarbeiter mittels eines Gabelstaplers entladen. Der Gabelstaplerfahrer ist unaufmerksam und verletzten den wartenden Spediteur. Dieser macht nun Schadenersatz geltend und verlangt Schmerzensgeld. Auch dieser Personenschaden ist durch die Betriebshaftpflicht des Kurierunternehmens versichert!

Frachtführerhaftpflichtversicherung

Wer gegen Entgelt Waren ausliefert, der haftet dafür nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Vermögensschäden die durch verspätete Auslieferung entstehen und bei Verlust oder Beschädigung an der Ware. Eine Frachtführerhaftpflichtversicherung (auch Verkehrshaftungsversicherung genannt) ist daher für jeden Frachtführer ein MUST HAVE.


Die gesetzlichen Vorschriften

In §7a GüKG ist die Versicherungspflicht geregelt. Wer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG Waren gegen Entgelt transportiert, der ist gesetzlich verpflichtet, eine Frachtführerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Dabei ist zu beachten, dass auch der Anhänger mitzählt. Wer also an seinen 3,49 Tonner einen Anhänger anhängt, der fällt auch unter die Versicherungspflicht!

Weitere Regeln für die Frachtführerhaftpflichtversicherung für Kurierdienst sind dem Handelsgesetzbuch ab §407 ff. zu entnehmen. Demnach gilt für inländische Transporte eine Höchsthaftung von 8,33 SZR. SZR steht für Sonderziehungsrechte und ist eine Art künstliche Währung. Der Umrechnungskurs von SZR zu Euro wird täglich vom International Monetary Fund (IMF) veröffentlicht. Am 14.02.2014 betrugt der Umrechnungskurs beispielsweise 1,12651 Euro. Man haftet also mit maximal 8,33 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der beförderten Waren. Durch individuelle Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann die Haftungsgrenze auf 40 SZR erweitern werden, man spricht dann von einem Haftungskorridor. Bei Verspätungsschäden haftet der Frachtführer bis maximal dem dreifachen Betrag der Fracht. Wurde also ein Transportpreis von 1.000 Euro vereinbart und der Frachtführer lädt nicht pünktlich ab und in Folge dessen kommt es zu einem Verspätungsschaden (z.B. die Produktion muss gestoppt werden), haftet er nur für 3.000 Euro.

Für Transporte ins Ausland gelten die Bestimmungen nach CMR (=übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ) . Hiernach ist die Haftung auf 8,33 SZR begrenzt bei Beschädigung oder Verlust der Ware. Bei Verspätungsschäden haftet der Transportunternehmer mit der einfachen Fracht (also bei 1.000 Euro Transportpreis mit 1.000 Euro).

Die Höchsthaftungsgrenzen gelten natürlich nicht bei Vorsatz oder bedingtem Vorsatz. Eine Haftung des Transportunternehmens ist nicht vom Verschulden abhängig. Enthaften kann er sich nur, wenn die Beschädigung oder der Verlust der Ware oder die Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruhen, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Weitere Haftungsausschlüsse sind z.B unter §427 HGB geregelt.

Die Haftung nach HGB und CMR sind die wichtigsten Haftungsgrundlagen. Weiter Haftungsgrundlagen sind :

  • VBGL
  • CIM
  • CMNI
  • Internationales Luftfahrtabkommen
  • Internationales Seeschifffahrtsabkommen

Der Versicherungsschutz

Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro und muss mindestens zwei mal im Jahr für Schadenfälle zur Verfügung stehen. Versichert sind alle Güterschäden (Verlust und Beschädigung) und Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung und sonstiges Fehlverhalten). Versicherungsschutz besteht ab Transportbeginn (nach der Beladung) bis zum Transportende (bis zur Entladung).

Die Versicherungsprämie richtet sich im Wesentlichen nach dem Geltungsbereich. Fährt der Kurierunternehmer nur regionale Touren, so kann der Geltungsbereich auf einen Radius von 100 Kilometern eingeschränkt werden, was zur Prämienreduzierung führt. Wird kein Geltungsbereich eingeschränkt, so besteht Versicherungsschutz meist in Europa ohne GUS-Staaten.

Die Prämie berechnet sich entweder nach der Anzahl der Fahrzeuge oder aber auch nach dem Umsatz des Transportunternehmens (= Umsatzpolice). Versicherbar sind alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen, GBR-Gesellschaften, KG oder OHG) sowie juristische Personen (GmbH, AG) und deren Mitarbeiter.

Aufgrund der Haftungssituation empfiehlt sich der Abschluss einer solchen Police auch für Unternehmen, welche nach §7a GüKG nicht verpflichtet sind eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen!

Lagerhaftungsversicherung

Wer als Kurierdienst auch Lagerhalter ist, der haftet auch für Schäden bei Verlust / Beschädigung der Ware und zwar von der übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung. Dies gilt auch,wenn der Lagerhalter bei einem Dritten einlagert. Um diese Risiken abzusichern, ist eine Erweiterung der Frachtführerhaftpflicht-Versicherung notwendig. Die Haftung ist in §475 HGB geregelt. Eine Haftungsgrenze ist nicht vorgesehen, wird aber in der Regel durch die AGB des Lagerhalters eingeschränkt. Wer also als Transportunternehmer auch Waren seiner Kundschaft einlagert, der sollte dringend eine entsprechende Versicherung abschließen..

Besonderheiten für KEP-Dienste

Gerade wer im Paketversand tätig ist und teurere Waren befördert, der wird im Schadenfall seinem Auftraggeber nicht den kompletten Schaden ersetzen müssen, selbst wenn der Haftungskorridor auf 40 SZR erweitert wurde. Um dies jedoch zu vermeiden, kann in der Frachtführerhaftpflichtversicherung eine Klausel für Kleinsendungen aufgenommen werden. So zahlt der Versicherer dann beispielsweise bis zu 500,00 Euro je Paket. Man spricht hierbei von einer Streichung der Regelhaftung.

Schadenfälle aus der Praxis

Während des Transportes von Computern bemerken Sie plötzlich ein lautes Geräusch auf der Ladefläche. Die Paletten mit den Computern sind eingestürzt und die PC´s sind stark beschädigt. Ursache für den Transportmittelunfall war eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ladungssicherung. Sie hatten mit dem Auftraggeber einen Haftungskorridor von 40 SZR vereinbart. Der Schaden beläuft sich auf 5.000 Euro, welcher vom Versicherer ersetzt wird.



Sie nehmen einen eiligen Transportauftrag an und befördern Teile, welche für die Automobilindustrie dringend benötigt werden. Als Anliefertermin wird 08.00 Uhr morgens vereinbart. Der beauftragte Fahrer ist allerdings ortsunkundig und verfährt sich, so dass die Ware erst 11.00 Uhr am Zielort eintrifft. Dies führt dazu, dass die Produktionsbänder mehr als 1 Stunde stillstehen. Die vereinbarte Fracht für den Transport lag bei 1.500 Euro. Nach HGB haftet Sie bis zum 3 fachen der Fracht, also für 4.500 Euro für den Verspätungsschaden. Auch dieser Schaden wird vom Versicherer reguliert.

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