Sozialvorschriften für Kraftfahrer

Bild zum Thema Lenk- und Ruhezeiten. Sie sehen einen Lkw und eine Uhr
Lenk- und Ruhezeiten sind dringend einzuhalten

Kraftfahrer die Fahrten mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung über 3,5 t zGM (zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger) durchführen unterliegen bestimmten Sozialvorschriften. In Deutschland finden diese Vorschriften bereits bei Fahrten mit Fahrzeugen über 2,8 t zGM Anwendung. Auch Fahrten mit Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen unterliegen diesen Sozialvorschriften.



Arbeitszeit

Alle Arbeitnehmer in Deutschland unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. In diesem Gesetz sind die werktägliche und wöchentliche Arbeitszeit geregelt.


Werktägliche Arbeitszeit

Diese besagt, dass Arbeitnehmer werktäglich maximal 8 Stunden beschäftigt werden dürfen. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist nur erlaubt, wenn im Durchschnitt über 6 Kalendermonate die Arbeitszeit maximal 8 Stunden beträgt.

Nach einer maximal 6-stündigen Arbeitszeit muss eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von über 9 Stunden müssen mindestens 45 Minuten Pause eingelegt werden. Diese Pausen sind aufteilbar in Teilen zu je 15 Minuten.

Wöchentliche Arbeitszeit

Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ist erlaubt, wenn über vier Kalendermonate eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden nicht überschritten wird. (Abweichend dazu, kann in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ein Zeitraum von sechs Monaten festgelegt sein).

Lenk- und Ruhezeiten

Kraftfahrer müssen sich an Lenk- und Ruhezeiten halten. Sie müssen die täglichen Lenkzeiten, die wöchentlichen Lenkzeiten, die täglichen Ruhezeiten und die wöchentlichen Ruhezeiten beachten. Abweichende Regelungen zu folgenden Ausführungen gibt es im grenzüberschreitenden Personenverkehr und im Linienverkehr bis 50 km.

Tägliche Lenkzeit

Die tägliche Lenkzeit beträgt 9 Stunden. Diese ist verlängerbar auf 10 Stunden. Die Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf 10 Stunden ist maximal zwei mal in der Kalenderwoche zulässig. In der Praxis sind 10 Stunden Lenkzeit aber nicht möglich, da neben dem Lenken noch andere Arbeiten anfallen und dadurch die Höchstarbeitsdauer von 10 Stunden vorher erreicht ist. Während der täglichen Lenkzeit sind Fahrtunterbrechungen einzulegen. So müssen nach maximal 4,5 Stunden Lenkzeit mindestens 45 Minuten Lenkzeitpause eingelegt werden. Eine Aufteilung in Unterbrechungen zu 15 Minuten und 30 Minuten ist zulässig. Die Unterbrechung muss allerdings in dieser Reihenfolge erfolgen. Auch hier muss auf das Arbeitszeitgesetz geachtet werden. Beträgt die Lenkzeit noch keine 4,5 Stunden aber die Arbeitszeit von 6 Stunden ist bereits erreicht, muss eine Lenkzeitunterbrechung erfolgen.

Wöchentliche Lenkzeit

Die maximale wöchentliche Lenkzeit beträgt 56 Stunden. In der Doppelwoche sind maximal 90 Stunden zulässig. Auch hier sind die maximalen Tages- und Wochenarbeitszeiten zu beachten. Unter einer Doppelwoche versteht man die laufende, zuzüglich der vorherigen Kalenderwoche.

Tägliche Ruhezeit

Kraftfahrer müssen regelmäßig eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einlegen. Es besteht die Möglichkeit die tägliche Ruhezeit auf zusammenhängend mindestens 9 Stunden zu reduzieren. Dabei gilt es zu beachten, das weniger als 11 Stunden Ruhezeit als reduzierte Ruhezeit gezählt wird und dass die Reduzierung nur drei mal zwischen 2 Wochenruhezeiten erlaubt ist. Innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn muss die Ruhezeit vollständig genommen sein. Die tägliche Ruhezeit kann auch aufgeteilt werden. Dabei muss der erste Teil zusammenhängend mindestens 3 Stunden betragen und der zweite Teil mindestens 9 Stunden. Damit erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden.

Wöchentliche Ruhezeit

Kraftfahrer müssen eine zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einlegen. Reduzierbar ist die wöchentliche Ruhezeit auf zusammenhängend mindestens 24 Stunden. Diese Reduzierung ist nur einmal in der Kalenderwoche nach maximal 6 mal 24 Stunden seit Ende der letzten wöchentlichen Ruhezeit möglich. In der Doppelwoche muss mindestens eine 45-stündige Ruhezeit eingelegt werden. Die Differenz zur 45-stündigen Ruhezeit muss vor Ende der 3. Folgewoche ausgeglichen sein. Der Ausgleich ist nur an einem Stück und nur zusammen mit anderer, mindestens 9-stündigen Ruhezeit möglich.


Gesetzte und Verordnungen

Internationale Vorschriften

VO (EG) Nr. 561/2006

Diese Verordnung regelt u.a. die zulässigen Tageslenkzeiten, die erforderlichen Fahrtunterbrechungen, die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Aufzeichnungspflicht über die verschiedenen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt für alle Mitglieder des Fahrpersonals, unabhängig vom Land der Zulassung, für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zHM einschließlich Anhänger 3,5 t nicht übersteigt und für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen mit mindestens 9 Sitzplätzen.

Weitere Informationen: VO (EG) Nr. 561/2006

Richtlinie 2002/15/EG

Diese Richtlinie regelt die Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt für Fahrpersonal von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat.

Weitere Informationen: Richtlinie 2002/15/EG

AETR

Das AETR regelt bestimmt Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr

Weitere Informationen: AETR

Nationale Vorschriften

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Dieses Gesetz regelt u.a. die Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, sowie die Nacht- und Schichtarbeit. Im §21a ArbZG wird die Beschäftigung im Straßentransport geregelt.

Weitere Informationen: ArbZG § 21 a

Fahrpersonalgesetz (FPersG)

Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung und die Tätigkeiten für das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen.

Weitere Informationen: FPersG

Fahrpersonalverordnung (FPersV)

Die Fahrpersonalverordnung regelt die Lenk- und Ruhezeiten von Kleintransportern, die für den gewerblichen Gütertransport zwischen 2,8 t bis maximal 3,5 t zHM einschließlich Anhänger eingesetzt werden.

Weitere Informationen: FPersV


Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt.
Stand der Informationen: 09/2016

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