Bescheinigung von Tätigkeiten

Bild Hand mit Gesetz
Gesetz ist Gesetz !

Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr müssen alle Tätigkeiten lückenlos dokumentieren können.

Zu diesen Tätigkeiten zählen zum Beispiel die Lenk- und Ruhezeiten oder die Bereitschaftszeiten. Ist dies nicht durch Schaublätter analoger Tachographen oder durch Einträge auf der Fahrerkarte möglich müssen diese Tätigkeiten mit Hilfe der Bescheinigung von Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, das seit der neuen Tachographenverordnung eine Pflicht zum Nachtrag besteht. Alle Zeiten müssen müssen nachgetragen werden. Nur wenn dieser Nachtrag aus technischen Gründen nicht möglich ist oder der Nachtrag aus bestimmten Gründen im besonderem Maße aufwendig wäre (Clarification note 7 der EU Kommission / Artikel 34), ist das Ausstellen einer Bescheinigung möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Nachtrag von Tätigkeiten

Folgende Gesetze und Verordnungen finden hierbei Anwendung:

  • §4 Fahrpersonalverordnung (FpersV)
  • Verordnung (EG) Nr 561/2006
  • AETR.

Wie ist die Bescheinigung aufgebaut?

Im ersten Teil der Bescheinigung müssen die Daten des Unternehmens eingetragen werden. Dazu gehört der Name, die Adresse und die Kontaktdaten des Unternehmens. Im zweiten Teil muss der Unterzeichnente seine Angaben angeben. Danach kommen die Daten des Fahrers. Anschließend müssen Angaben zum Zeitraum und der Art der Tätigkeit gemacht werden. Zum Beispiel ob sich der Fahrer im Krankenstand oder im Urlaub befand. Auch können Andere Tätigkeiten angegeben werden. Das kann zum Beispiel eine Lagertätigkeit oder Bürotätigkeit sein. Ist der Fahrer mit einem Fahrzeug < 2,8 t unterwegs gewesen, kann dies unter Punkt 17 ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR ausgenommenens Fahrzeug gelenkt... vermerkt werden. Abschließend muss das Dokument noch mit Ort, Datum und Unterschrift vom Unternehmen sowie vom Fahrer versehen werden.


Weitere wichtige Informationen

Die Bescheinigung von Tätigkeiten muss dem Fahrer im Original ausgehändigt werden, Kopien oder Faxe werden von den Behörden nicht anerkannt. Weiterhin muss das Dokument maschinell ausgefüllt werden. Handschriftlich ausgefüllte Formulare werden auch nicht anerkannt. Die Bescheinigung muss der Fahrer 28 Tage mit sich führen und danach dem Unternehmen aushändigen, der wiederrum dieses Dokument für 1 Jahr aufbewahren muss. Sind arbeitsfreie Tage unterwegs angefallen, so ist § 4 (2) Fahrpersonalverordnung zu beachten. Auszug FpersV:

In Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und vorzulegen.


Bescheinigung von Tätigkeiten Muster

Ein Muster der Bescheinigung von Tätigkeiten finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Güterverkehr.

Bescheinigung von Tätigkeiten (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR): DOWNLOAD

Das könnte Sie auch interessieren: