Buchhaltungspflicht für Kurierdienste

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Ordnung ist das halbe Leben, auch in der Buchhaltung

Wenn sie sich als Kurierfahrer selbständig machen, müssen sie sich mit dem umfassenden Thema Buchführung auseinander setzen. Als Selbständiger unterliegen Sie der Buchhaltungspflicht.

Um dieser Buchhaltungspflicht nachzukommen können Sie einen Steuerberater beauftragen oder Sie erledigen die Erfassung der Geschäftsvorfälle selbst. Sollten Sie sich dafür entscheiden, die Buchhaltung selbst zu erledigen, erleichtert Ihnen eine Buchhaltungssoftware die Arbeit enorm. Aber mit der alleinigen Erfassung der Geschäftsvorfälle ist es nicht getan. Am Jahresende müssen Sie auch einen Jahresabschluss vorlegen. Wenn Sie sich das nicht zutrauen und dennoch Kosten sparen wollen, können Sie die Geschäftsvorfälle selbst erfassen und dann Ihre Daten an den Steuerberater weitergeben. Dieser erledigt dann den Jahresabschluss für Sie.


Doch wie viel Buchhaltung muss sein?

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EüR)

Wenn Ihr Jahresumsatz unter 600.000 € bzw. ihr Jahresgewinn unter 60.000 € liegt müssen sie lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EüR) erstellen. Hier listen sie alle Einnahmen und Ausgaben in einem amtlichen Formular auf.

Bei der EüR werden die Geschäftsvorfälle nach dem so genannten Zu- und Abflussprinzip gebucht. Das heißt sie buchen erst Ihre Einnahmen und Ausgaben, wenn diese auf Ihrem Konto gutgeschrieben bzw. belastet sind.

Bilanzierung

Ab dem 01.01.2016

Zum 1.1.2016 trat eine Steueränderung in Kraft. Diese wurde bereits durch das Bürokratieabbaugesetz vom 28.7.2015 beschlossen. Die Buchführungsgrenzen wurden angehoben, so müssen Gewerbetreibende ab 2016 nur dann bilanzieren, wenn der Umsatz über 600.000 Euro im Jahr liegt oder wenn der Gewinn 60.000 Euro übersteigt. Eine Bilanzierungspflicht besteht nur nach Aufforderung des Finanzamtes. Haben Sie die genannten Grenzen überschritten und das Finanzamt fordert Sie nicht zur Bilanzierung auf, müssen Sie nicht tätig werden. Neu gegründete Unternehmen sind bereits dann von der Bilanzierungspflicht befreit, wenn diese Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. In diesem Fall können Kaufleute bilanzieren, müssen es aber nicht.

Bis zum 31.12.2015

Wenn ihr Jahresumsatz über 500.000 Euro oder Ihr Gewinn über 50.000 Euro liegt oder Sie Vollkaufmann (OHG, KG GmbH, UG, AG) im Sinne des §1 HB sind, müssen sie bilanzieren. Bei der Bilanzierung müssen sie nicht nur Ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen, sondern auch ihre Verbindlichkeiten und Forderungen periodengerecht aufführen, sowie eine Eröffnungsbilanz und eine Schlussbilanz erstellen. Bei der Bilanzierung buchen sie ihre Geschäftsvorfälle periodengenau in das betreffende Wirtschaftsjahr.

Was ist bei der Umsatzsteuer zu beachten?

Die Umsatzsteuer buchen sie, je nach dem ob sie Ist, oder Soll-Versteuerer sind.

Bei der Ist-Versteuerung zahlen sie die Umsatzsteuer erst wenn ihr Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Bei der Soll-Versteuerung müssen sie die Umsatzsteuer zahlen, sobald sie die Rechnung erstellt haben.

Grundsätzlich sind sie Soll-Versteuerer.

Wenn ihr jährlicher Umsatz unter 600.000 Euro liegt, können sie die Ist-Versteuerung formlos bei ihrem Finanzamt beantragen. Die Vorsteuer kann bei der Soll und Ist-Versteuerung geltend gemacht werden, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben.


Was müssen Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer beachten?

Kleinunternehmer sind Sie, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Seit 01.01.2020 erhöht der Gesetzgeber die Grenze von 17.500 € auf 22.000 €. Kleinunternehmer weisen auf Ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung muss lediglich der Passus "Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer." aufgeführt werden. Die Kleinunternehmerregelung hat zwar den Vorteil, das Sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, im Gegenzug dürfen Sie die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen auch nicht geltend machen. Sie können freiwillig auf das Kleinunternehmer-Privileg verzichten. Dies macht durchaus Sinn, wenn Sie teure Anschaffungen tätigen wollen und dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen möchten. Allerdings müssen Sie sich für die nächsten fünf Jahre festlegen.

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